§ 31 Bgld. G-PVG Besonderer Schutz der Personalvertreter

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Personalvertreter darf während der Dauer seiner Funktion nur mit seinem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Dasselbe gilt für Bedienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung des Wahlvorschlages bis zum Tag der Wahl.

(2) Ist beabsichtigt einen Personalvertreter - ausgenommen eine Vertrauensperson - der in einem provisorischen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder einen Personalvertreter - ausgenommen eine Vertrauensperson - der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis steht, zu kündigen oder zu entlassen, so ist die Zustimmung des Ausschusses, dem er angehört, zu dieser Maßnahme einzuholen, es sei denn, auf den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu. Das zuständige Gemeindeorgan hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Ausschuss zu beraten.

(3) Auf Vertrauenspersonen ist Abs. 2 erster und zweiter Satz mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Ausschusses die Bedienstetenversammlung tritt. Beschließt die Bedienstetenversammlung, Einwendungen gegen eine Kündigung oder Entlassung einer Vertrauensperson zu erheben, hat der Gemeinderat diese Einwendungen in die Beratungen über den Ausspruch der Kündigung oder Entlassung miteinzubeziehen.

(4) Die Personalvertreter dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören - Vertrauenspersonen nur mit Zustimmung der Bedienstetenversammlung - dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Kommt der Ausschuss (die Bedienstetenversammlung) zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen. Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Erteilung der Zustimmung der ehemalige Ausschuss zuständig.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind

1.

für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und

2.

bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit

auf den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.

(6) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden:

1.

auf alle Bediensteten, die auf einem zugelassenen Wahlvorschlag aufscheinen, von dessen Veröffentlichung bis zur Kundmachung des Wahlergebnisses;

2.

auf die Mitglieder der Wahlausschüsse.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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