§ 1 Bgld. G-PVG Geltungsbereich

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) In jeder Gemeinde, in der mindestens fünf Bedienstete beschäftigt sind, wird für die Bediensteten der Gemeinde eine Personalvertretung eingerichtet. Dies gilt in gleicher Weise für Gemeindeverbände.

(2) Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die

1.

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen und dem Dienststand angehören;

2.

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen.

(3) Nicht als Bedienstete im Sinne dieses Gesetzes gelten

1.

Personen, die weniger als durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beschäftigt sind;

2.

Personen, auf die das Hausbesorgergesetz Anwendung findet;

3.

Gemeinde- und Kreisärzte im Sinne des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Bedienstete in jenen Betrieben der Gemeinden und der Gemeindeverbände, in denen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebliche Vertretungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften bestehen.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Personalvertretung in den Gemeinden gelten sinngemäß für die gemäß Abs. 1 bei den Gemeindeverbänden einzurichtende Personalvertretung.

(5) Die in diesem Gesetz dem Gemeindevorstand obliegenden Aufgaben obliegen in den Freistädten Eisenstadt und Rust dem Stadtsenat. In den Gemeindeverbänden tritt an die Stelle des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes der Gemeindeverbandsausschuss und an die Stelle des Bürgermeisters der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses.

(6) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Gemeinde ist auf die Personalvertretung während ihrer Tätigkeitsdauer ohne Einfluss. Sind in einer Gemeinde am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung nicht mindestens fünf Bedienstete beschäftigt, ist eine neuerliche Wahl binnen sechs Wochen nach Erreichen dieser Bedienstetenzahl für den Rest des fünfjährigen Zeitraumes (§ 14 Abs. 1) auszuschreiben und durchzuführen. Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht oder zugelassen, gilt der vorangegangene Satz mit der Maßgabe, dass eine neuerliche Wahl binnen sechs Wochen nach einem entsprechenden Beschluss der Bedienstetenversammlung auszuschreiben ist.

In Kraft seit 01.11.2002 bis 31.12.9999
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