(1) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) und des Zentralausschusses sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse (Vertrauenspersonen) ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse (Vertrauenspersonen) aufnehmen können.
(2) In den Fällen des § 26 Abs. 2 Z 2 bis 4 sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des abtretenden Ausschusses (Vertrauensperson) auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Fall nicht statt.
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