(1) Der Gemeindevorstand hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 5) zu führen. Die Aufsichtsbehörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Personalvertretungen, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes ist die Berufung an den Gemeinderat zulässig.
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