(1) Die erstmalige Wahl der Personalvertreter nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bürgermeister im Einvernehmen mit der Landesgruppe Burgenland der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten derart auszuschreiben, dass die erstmalige Wahl in allen Gemeinden und Gemeindeverbänden am gleichen Wahltag stattfindet.
(2) Die gemäß § 5 dieses Gesetzes dem Personalvertreterausschuss (Zentralausschuss) obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses der Gemeindevorstand wahrzunehmen.
(3) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertreter obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2 und 21 Abs. 2 festgesetzten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden. Bis zum erstmaligen Zusammentritt der Wahlausschüsse haben die diesen Ausschüssen gemäß §§ 19 und 22 obliegenden Aufgaben die Leiter der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind, wahrzunehmen. Gegen deren Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
0 Kommentare zu § 37 Bgld. G-PVG