§ 17 Bgld. G-PVG Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Für die Geschäftsführung des Personalvertreterwahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (§ 13) sinngemäß mit der Maßgabe, dass die erste Sitzung des Personalvertreterwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach seiner Bestellung für einen Sitzungstermin spätestens vier Wochen nach seiner Bestellung einzuberufen ist.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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