Art. 2 Bgld. G-PVG (laut

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl.Nr. L 175 vom 10.7.1999, S. 43) umgesetzt.

In Kraft seit 01.11.2002 bis 31.12.9999
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§ 41 Bgld. G-PVG
Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (Bgld. G-PVG) Fundstelle