(1) Vor jeder Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses ist ein Zentralwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Zentralwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen. § 16 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3a) Wenn in einer Gemeinde noch kein Zentralausschuss besteht, ein solcher aber erstmals zu wählen ist, sind die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom Personalvertreterausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Zentralwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Personalvertreterausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) § 16 Abs. 5 bis 7, § 17 und § 18 gelten sinngemäß für den Zentralwahlausschuss.
0 Kommentare zu § 21 Bgld. G-PVG