(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
1. | bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes, | |||||||||
2. | bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume – durch die Dienstbehörde (Dienstgeber), | |||||||||
3. | bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen, | |||||||||
4. | bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung gemeindeeigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten, | |||||||||
5. | bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung, | |||||||||
6. | bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als zwei Wochen, | |||||||||
7. | bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, ausgenommen bei der Entlassung eines Beamten in einem Disziplinarverfahren, | |||||||||
8. | bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben, | |||||||||
9. | bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung, | |||||||||
10. | bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen mitzuwirken sowie | |||||||||
11. | in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 | |||||||||
Z 1, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 und 2, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden, | ||||||||||
12. | in den Fällen des § 5 tätig zu werden, | |||||||||
13. | den Zentralwahlausschuss und die Personalvertreterwahlausschüsse zu bestellen, | |||||||||
14. | bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes sowie in den Fällen des § 31 tätig zu werden, | |||||||||
15. | Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung zu erlassen (§ 13 Abs. 7), | |||||||||
16. | bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten einschließlich solcher Arbeitssysteme, welche auch zur Kontrolle der Bediensteten geeignet sind, mitzuwirken, | |||||||||
17. | bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 28 Abs. 3) sowie | |||||||||
18. | die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 34) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 35). |
(2) Dem Zentralauschuss ist mitzuteilen:
1. | die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes; | |||||||||
2. | die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens. |
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