§ 11 Bgld. G-PVG Wirkungsbereich des Zentralausschusses

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,

1.

bei Ernennungen und Überstellungen von Bediensteten des Dienststandes,

2.

bei der Vergabe einer Naturalwohnung - ausgenommen Einzelräume – durch die Dienstbehörde (Dienstgeber),

3.

bei Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Aushilfen,

4.

bei der Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung gemeindeeigener Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen für die Bediensteten,

5.

bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung,

6.

bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als zwei Wochen,

7.

bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber, ausgenommen bei der Entlassung eines Beamten in einem Disziplinarverfahren,

8.

bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben,

9.

bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung,

10.

bei der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz und der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen mitzuwirken sowie

11.

in solchen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5

Z 1, welche alle Bediensteten oder die Bediensteten mehrerer Dienststellen betreffen und welche über den Wirkungsbereich des Personalvertreterausschusses hinausgehen sowie in jenen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2, 3 und 5 Z 1 und 2, zu deren Entscheidung der Leiter der Dienststelle nach den Zuständigkeitsvorschriften des Dienst- und Organisationsrechtes nicht zuständig ist, tätig zu werden,

12.

in den Fällen des § 5 tätig zu werden,

13.

den Zentralwahlausschuss und die Personalvertreterwahlausschüsse zu bestellen,

14.

bei der Erstellung und Änderung des Dienstpostenplanes sowie in den Fällen des § 31 tätig zu werden,

15.

Geschäftsordnungen für die Organe der Personalvertretung zu erlassen (§ 13 Abs. 7),

16.

bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten einschließlich solcher Arbeitssysteme, welche auch zur Kontrolle der Bediensteten geeignet sind, mitzuwirken,

17.

bei der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung von Personalvertretern mitzuwirken (§ 28 Abs. 3) sowie

18.

die Einführung einer Personalvertretungsumlage zu beantragen (§ 34) und den Personalvertretungsfonds zu verwalten (§ 35).

(2) Dem Zentralauschuss ist mitzuteilen:

1.

die Aufnahme, Dienstzuteilung oder die Versetzung eines Bediensteten, und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginnes;

2.

die Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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