Die Bestimmungen des § 25 finden auf den Personalvertreterwahlausschuss mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Personalvertreterwahlausschuss anstelle des Mitgliedes dessen Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandte, namhaft zu machende Bedienstete tritt, sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertreterwahlausschuss von dem Organ der Personalvertretung, das die Mitglieder bestellt hat, auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 30 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
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