(1) Nach der Mitteilung der Wahlergebnisse zu den Personalvertreterausschüssen (§ 19 Abs. 11) hat der Zentralwahlausschuss die Mitglieder und Ersatzmitglieder (Abs. 2) der Personalvertreterausschüsse zur Wahl des Zentralausschusses einzuladen; er hat die Wahlhandlung zu leiten.
(2) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses einzubringen sind. Ein Wahlvorschlag ist gültig eingebracht, wenn er von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben ist. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die doppelte Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Zentralwahlausschuss aufzufordern sich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Wird innerhalb einer Woche ab Aufforderung eine diesbezügliche Erklärung nicht abgegeben, so wird der Name nur auf dem ersten beim Zentralwahlausschuss eingereichten Wahlvorschlag belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das Los. Auf den anderen Wahlvorschlägen wird der Name gestrichen. Der Zentralwahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Zentralausschusses zu entscheiden.
(3) Die Wahl der Mitglieder des Zentralausschusses hat durch Stimmzettel zu erfolgen, die vom Zentralwahlausschuss aufzulegen sind.
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Jene Wahlberechtigte, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(5) § 19 Abs. 4 erster Satz, Abs. 8 bis 10, 14 und 15 gelten sinngemäß für die Wahl des Zentralausschusses.
(6) Der Zentralwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss festzustellen.
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