(1) Die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 14, § 22 Abs. 1).
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Personalvertreterausschusses, der Vertrauensperson oder des Zentralausschusses:
1. | wenn die jeweilige Dienststelle aufgelassen wird; | |||||||||
2. | wenn die Zahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses (Zentralausschusses) unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt; | |||||||||
3. | wenn der Personalvertreterausschuss oder der Zentralausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt oder eine Vertrauensperson ihren Rücktritt dem Bürgermeister mitteilt; | |||||||||
4. | wenn die Bedienstetenversammlung die Enthebung des Personalvertreterausschusses oder der Vertrauensperson beschließt (§ 6 Abs. 2 Z 4). |
(3) Die im Abs. 1 genannten Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf ihrer gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neugewählten Organe der Personalvertretung weiter.
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