(1) Zur Deckung der nicht gemäß § 33 abgegoltenen Kosten der Geschäftsführung der Personalvertretung und zur Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen zur Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten sowie zur Durchführung und Unterstützung solcher Maßnahmen zugunsten der Bediensteten kann von den Bediensteten eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens 0,5 % der Bemessungsgrundlage betragen. Die Bemessungsgrundlage bildet
1. | für Beamte der Monatsbezug im Sinne des Gehaltsgesetzes 1956 unter Ausschluss der Kinderzulage, | |||||||||
2. | für Vertragsbedienstete das Monatsentgelt im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, | |||||||||
3. | für sonstige Bedienstete das Entgelt unter Ausschluss der nicht sonderzahlungsfähigen Zulagen und der Sonderzahlungen. |
(2) Die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage beschließen auf Antrag des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) die Bediensteten in geheimer Abstimmung. Liegt ein solcher Antrag oder ein Antrag über die Änderung der Höhe der Personalvertretungsumlage vor, ist innerhalb von sechs Wochen eine Bedienstetenversammlung einzuberufen. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Bediensteten anwesend sind und mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten dem Antrag zustimmen.
(3) In Gemeinden mit mehr als einer Bedienstetenversammlung entscheiden über die Einhebung und die Höhe der Personalvertretungsumlage alle wahlberechtigten Bediensteten der Gemeinde in einer gemeinsamen Bedienstetenversammlung auf Antrag des Zentralausschusses. Auf die gemeinsame Bedienstetenversammlung sind Abs. 2 und § 6 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Personalvertretungsumlage ist vom Dienstgeber einzuheben und monatlich an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
0 Kommentare zu § 34 Bgld. G-PVG