(1) In jeder Dienststelle, in der mindestens 20 Bedienstete beschäftigt sind, ist ein Personalvertreterausschuss zu wählen.
(2) Der Personalvertreterausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei und in Dienststellen ab 51 Bediensteten aus fünf Mitgliedern.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der Bediensteten der Dienststelle am Tage der Kundmachung der Ausschreibung der Wahl maßgebend. Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die dienstzugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der Bediensteten der Dienststellen ist auf die Anzahl der Mitglieder des Personalvertreterausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
0 Kommentare zu § 7 Bgld. G-PVG