§ 13 Bgld. G-PVG Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses und des

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die erste Sitzung des Personalvertreterausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens sechs Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Ausschuss aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen (seine) Stellvertreter sowie den (die) Schriftführer. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Personalvertreter (Zentral)ausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (von mehreren der erste) Stellvertreter des Vorsitzenden aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Personalvertreter(Zentral)ausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen, zu beurteilen.

(2) Die Sitzungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses sind vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und vorzubereiten. Er hat den Ausschuss innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel seiner Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Ausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Ausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Ausschusses einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Das zu einer Sitzung des Personalvertreter(Zentral)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Personalvertreter(Zentral)ausschusses, das verhindert ist seine Funktion auszuüben, hat sich durch ein Ersatzmitglied seiner Wahl, das demselben Wahlvorschlag angehört, vertreten zu lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Personalvertreter(Zentral)ausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss beschließt, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Personalvertreter(Zentral)ausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben dem Vorsitzenden oder einem Unterausschuss des Personalvertreter(Zentral)ausschusses übertragen werden. Unterausschüsse können entweder für die Funktionsdauer des Personalvertreter(Zentral)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.

(6) Zu den Beratungen des Personalvertreter(Zentral)ausschusses und zu den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch sachkundige Bedienstete, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören, eingeladen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Personalvertreterausschusses (Geschäftsordnung) sind vom Personalvertreterausschuss - besteht ein Zentralausschuss, von diesem - zu erlassen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind vom Zentralausschuss zu erlassen. Die Geschäftsordnung ist durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information der Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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