§ 6 Bgld. G-PVG Bedienstetenversammlung

Bgld. G-PVG - Burgenländisches Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gesamtheit der Bediensteten einer Dienststelle bildet die Bedienstetenversammlung.

(2) Der Bedienstetenversammlung obliegt insbesondere

1.

die Behandlung von Berichten des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson);

2.

die Beschlussfassung über Angelegenheiten der Pflege der Gemeinschaft in der Dienststelle;

3.

die Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses, wenn noch kein Personalvertreterausschuss besteht (§ 16 Abs. 3);

4.

die Beschlussfassung über die Enthebung des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson);

5.

die Beschlussfassung zur Entscheidung über Streitigkeiten über das Ruhen oder Erlöschen der Funktion einer Vertrauensperson (§ 25 Abs. 8);

6.

die Beschlussfassung über das vorzeitige Enden der Funktionsperiode der Vertrauensperson gemäß § 30 Abs. 5;

7.

die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Kündigung oder Entlassung oder zur Geltendmachung dienstrechtlicher Verantwortlichkeit einer Vertrauensperson (§ 31 Abs. 3 und 4);

8.

die Beschlussfassung über den Antrag des Personalvertreterausschusses oder der Vertrauensperson auf Einhebung und über die Höhe der Personalvertretungsumlage (§ 34) und im Fall des § 35 Abs. 5 über die Bestellung eines Rechnungsprüfers für den Personalvertretungsfonds.

(3) Die Bedienstetenversammlung ist über Beschluss des Personalvertreterausschusses vom Vorsitzenden - im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter - oder von der Vertrauensperson im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal innerhalb einer Funktionsperiode, einzuberufen. Der Bürgermeister und der Dienststellenleiter sind von der Einberufung rechtzeitig zu verständigen.

(4) Eine Bedienstetenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Personalvertreterausschusses unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Personalvertreterausschuss (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, ist die Bedienstetenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.

(6) Den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung führt der Vorsitzende des Personalvertreterausschusses (die Vertrauensperson) oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) oder wenn ein Personalvertreterausschuss (eine Vertrauensperson) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Bedienstetenversammlung jener stimmberechtigte Bedienstete, der die Bedienstetenversammlung einberufen hat.

(7) Die Bedienstetenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienst) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Bedienstetenversammlung zu ermöglichen.

(8) Die Bedienstetenversammlung ist nicht öffentlich. Der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreter der Verwaltung zur Bedienstetenversammlung einladen.

(9) In der Bedienstetenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt.

(10) Bei zusammengefassten Dienststellen (§ 5) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson) gemäß Abs. 2 Z 1 die Bedienstetenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teilbedienstetenversammlung). Bei der Einberufung von Teilbedienstetenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung möglich ist. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teilbedienstetenversammlung berechtigt.

(11) Zur Beschlussfassung in der Bedienstetenversammlung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten erforderlich.

Die Beschlüsse der Bedienstetenversammlung werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des Abs. 2 Z 4 bedarf der Beschluss der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der stimmberechtigten Bediensteten. Wird die Bedienstetenversammlung geteilt durchgeführt, so sind zur Feststellung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, die bei den einzelnen Teilbedienstetenversammlungen anwesenden Bediensteten und abgegebenen Stimmen jeweils zusammenzuzählen.

(12) Ist bei Beginn der Bedienstetenversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; danach ist die Bedienstetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Dies gilt nicht für die Enthebung des Personalvertreterausschusses (der Vertrauensperson).

(13) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung einer Bedienstetenversammlung (Geschäftsordnung) sind vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - wenn ein Zentralausschuss besteht, von diesem - zu erlassen.

In Kraft seit 01.11.2002 bis 31.12.9999
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