(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. | die Bedienstetenversammlung; | |||||||||
2. | der Personalvertreterausschuss (Vertrauenspersonen); | |||||||||
3. | der Zentralausschuss; | |||||||||
4. | der Personalvertreter(Zentral)wahlausschuss. |
(2) Personalvertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Personalvertreterausschüsse und des Zentralausschusses sowie die Vertrauenspersonen.
(3) Der Wirkungsbereich der Bedienstetenversammlung und des Personalvertreterausschusses (Vertrauensperson) erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle (§§ 4 und 5), bei der der Personalvertreterausschuss errichtet ist oder bei der die Vertrauensperson gewählt wurde.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen der Gemeinde.
(5) Die Gesamtheit der vom Personalvertreterausschuss (von der Vertrauensperson) - im Falle der Errichtung eines Zentralausschusses der vom Zentralausschuss - vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt dem Vorsitzenden des Personalvertreter(Zentral)ausschusses (der Vertrauensperson).
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