(1) Ist in einer Gemeinde mehr als eine Bedienstetenversammlung eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralausschuss gebildet.
(2) Der Zentralausschuss ist beim Gemeindeamt (Magistrat) einzurichten und besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Vorsitzende von Personalvertreterausschüssen, die nicht im Wege der Wahl (§ 22) Mitglieder des Zentralausschusses werden, gehören diesem als Mitglieder mit beratender Stimme an.
0 Kommentare zu § 10 Bgld. G-PVG