(1) Für zwei oder mehrere Dienststellen können gemeinsame Organe der Personalvertretung gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; Dienststellen mit weniger als 20 Bediensteten sind zum Zwecke der Bildung gemeinsamer Personalvertretungsorgane mit anderen Dienststellen derart zusammenzufassen, dass in Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten für alle Dienststellen ein gemeinsames Personalvertretungsorgan gebildet wird und in Gemeinden mit mindestens 20 Bediensteten die Bedienstetenzahl der zusammengefassten Dienststelle nicht unter 20 liegt.
(2) Für welche Dienststellen gemeinsame Organe gebildet werden, hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, nach Anhörung der betroffenen Personalvertreterausschüsse, zu entscheiden. Dieser Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Gemeindevorstandes; diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Errichtung gemeinsamer Organe den Erfordernissen des Abs. 1 entspricht. In Gemeinden mit weniger als 20 Bediensteten obliegt die Zusammenfassung der Dienststellen dem Gemeindevorstand. Gegen die Entscheidungen des Gemeindevorstandes ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Werden für zwei oder mehrere Dienststellen gemeinsame Organe gebildet, so gelten die zusammengefassten Dienststellen als eine Dienststelle. Wer im Sinne dieses Gesetzes als Leiter der zusammengefassten Dienststelle gilt, hat der Personalvertreterausschuss (die Vertrauensperson), wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, nach Anhörung der betroffenen Personalvertreterausschüsse, im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand zu entscheiden.
(4) Die Zusammenfassung von Dienststellen ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und an sonstigen für die Information von Bediensteten vorgesehenen Anschlagtafeln anzubringen.
(4a) Beschlüsse nach den Abs. 2 und 3 werden erst für die nächste Personalvertretungswahl (§§ 23 und 24) wirksam. Sie sind vor dem Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung so rechtzeitig zu fassen und kundzumachen, dass die für die neu gebildeten Dienststellen zu bestellenden Wahlausschüsse fristgerecht zusammentreten und die Wahl ausschreiben können. Eine später erlassene Verordnung wird für das laufende Wahlverfahren nur wirksam, wenn auf Grund der Zahl der Bediensteten am Tag der Kundmachung der Wahlausschreibung Dienststellen nach den Grundsätzen des Abs. 1 zwingend zusammenzufassen sind.
(5) § 7 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
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