(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, dieser, binnen sechs Wochen einen Beschluss zu fassen, ob und mit welcher Dienststelle die neugeschaffene Dienststelle gemäß § 5 zusammengefasst wird; § 5 Abs. 1 ist hierbei zu beachten. Wird beschlossen, die neugeschaffene Dienststelle nicht mit einer anderen Dienststelle zusammenzufassen, so hat der Ausschuss innerhalb von weiteren zwei Wochen den Personalvertreterwahlausschuss für die neugeschaffene Dienststelle zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Personalvertreterwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Personalvertreterausschuss, wenn ein Zentralausschuss besteht, in diesem, vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung des Personalvertreterwahlausschusses ist die Wahl des Personalvertreterausschusses für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der übrigen Organe der Personalvertretung auszuschreiben.
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