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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. Juni 1991, Zl. Ib-277-38/91, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 3. Jänner 1991 (zugestellt am 7. Jänner 1991) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen. Die Dauer der Entziehung wurde mit drei Monaten "ab dem Tag der Abnahme bzw. der Abgabe des Führerscheines" festgesetzt. Dieser Maßnahme lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 8. November 1990 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Der Führerschein war ihm damals nicht abgenommen worden, er hat ihn vielmehr am 7. Jänner 1991 bei einem näher genannten Gendarmerieposten abgegeben.
Der gegen den Mandatsbescheid vom 3. Jänner 1991 erhobenen Vorstellung wurde - nachdem dem Beschwerdeführer am 11. April 1991 der Führerschein wieder ausgefolgt worden war - mit Bescheid vom 12. April 1991, der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, am 7. Jänner 1991 sei die Erlassung eines Mandatsbescheides wegen der Länge der seit dem Unfall verstrichenen Zeit rechtswidrig gewesen. Er habe sich bis zum 7. Jänner 1991 im Besitz der Lenkerberechtigung befunden und von dieser auch Gebrauch gemacht. Er sei daher zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides bereits wieder verkehrszuverlässig gewesen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß in Ansehung des Vorfalles vom 8. November 1990 eine bestimmte Tatsache (gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967) vorliegt. Er vertritt aber der Sache nach den Standpunkt, daß es das Wertungskriterium der seit der Verwirklichung der bestimmten Tatsache verstrichenen Zeit bei Erlassung des Mandatsbescheides vom 3. Jänner 1991 bereits ausgeschlossen habe, ihn wegen dieser bestimmten Tatsache als verkehrsunzuverlässig zu beurteilen. Die Entziehung der Lenkerberechtigung sei daher rechtswidrig.
Es kann dahinstehen, ob die Erstbehörde berechtigt war, zwei Monate nach dem Vorfall noch davon auszugehen, daß die Voraussetzung für die Erlassung eines Mandatsbescheides nach § 57 Abs. 1 AVG, daß Gefahr im Verzug sei, erfüllt sei. Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, daß die belangte Behörde in Ausübung ihrer Kontrollfunktion (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11.237/A) die Auffassung der Erstbehörde, der Beschwerdeführer sei bis 7. April 1991, also insgesamt etwa fünf Monate verkehrsunzuverlässig, geteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß diese entscheidende Frage zu Lasten des Beschwerdeführers unrichtig beantwortet worden wäre. Daß dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung nicht bereits früher entzogen worden ist, er sich also in der Zeit zwischen der Tat und der Erlassung des Mandatsbescheides vom 3. Jänner 1991, in der er jedenfalls bereits verkehrsunzuverlässig war, noch im Besitze der Lenkerberechtigung befunden hat, vermag ihm in diesem Zusammenhang nicht zum Vorteil zu gereichen. Davon, daß er am 7. Jänner 1991 bereits wieder verkehrszuverlässig gewesen sei, kann keine Rede sein. Die Begehung eines sogenannten Alkoholdeliktes in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalles bewirkt, daß die betreffende Person jedenfalls länger als drei Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist auf den zweiten Satz des § 73 Abs. 2 KFG 1967 zu verweisen, wonach die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 im Zusammenhang mit einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit - außer im Fall der erstmaligen Begehung eines Alkoholdeliktes ohne Verschulden eines Verkehrsunfalles (§ 73 Abs. 3 KFG 1967) - mit mindestens drei Monaten zu erfolgen hat. Angesichts der hohen Verwerflichkeit eines Alkoholdeliktes und der Gefährlichkeit der Verhältnisse bei seiner Begehung (wie überhöhter Geschwindigkeit und ungünstiger Beschaffenheit der Straße die sich aus der Begründung des rechtskräftigen Strafurteiles des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. Jänner 1991, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 bis 4 StGB verurteilt wurde, ergibt) kann von einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid keine Rede sein.
Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer gerügten Umstände, daß die Erstbehörde in ihrem Vorstellungsbescheid vom 12. April 1991 davon gesprochen hat, daß der Beschwerdeführer nicht verkehrszuverlässig sei, obwohl die im Mandatsbescheid vom 3. Jänner 1991 ausgesprochene Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bereits abgelaufen und ihm zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorstellungsbescheides der Führerschein wieder ausgehändigt worden war.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110106.X00Im RIS seit
19.03.2001