Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §67 Abs4;Rechtssatz
Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs 2 KFG ist keine Zeit im Sinne des § 73 Abs 2 KFG festzusetzen. Die betreffende Person ist vielmehr jederzeit berechtigt, einen Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110082.X01Im RIS seit
19.03.2001