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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Wurde dem Lenker wegen Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO der Führerschein gem § 74 Abs 1 KFG für die Dauer von vier Wochen entzogen und konnte ihn die erfolgte Entziehungsmaßnahme nicht davon abhalten, neuerlich eine Übertretung nach den genannten Bestimmungen zu begehen, so liegt bei ihm eine gefährliche Neigung zur Begehung derartiger Delikte vor. Dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 12 Monate zu prognostizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110180.X01Im RIS seit
19.03.2001