RS Vwgh 1992/2/4 91/11/0180

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Lenker wegen Begehung einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO der Führerschein gem § 74 Abs 1 KFG für die Dauer von vier Wochen entzogen und konnte ihn die erfolgte Entziehungsmaßnahme nicht davon abhalten, neuerlich eine Übertretung nach den genannten Bestimmungen zu begehen, so liegt bei ihm eine gefährliche Neigung zur Begehung derartiger Delikte vor. Dies rechtfertigt, die Verkehrsunzuverlässigkeit für 12 Monate zu prognostizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110180.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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