RS Vwgh 1992/1/21 91/11/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/29 91/11/0069 1 (hier 17 Monate ab Begehung der Tat als zu lange qualifiziert)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß - trotz der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten und selbst bei Annahme einer großen Gefährlichkeit der bei ihrer Begehung herrschenden Verhältnisse - die erstmalige Begehung eines derartigen Deliktes noch nicht auf einen Charaktermangel des Täters schließen lasse, der Aussprüche nach § 73 Abs 2 KFG in Größenordnungen von mehreren Jahren rechtfertigt

(Hinweis E 20.2.1985, 84/11/0091, 19.2.1988, 87/11/0247, E 9.5.1989, 89/11/0010, und E 5.7.1989, 89/11/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110080.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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