RS Vwgh 1992/2/4 91/11/0120

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §123 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch "auf Dauer" ist als längere Dauer der Entziehung als fünf Jahre iSd § 123 Abs 1 KFG anzusehen, es sei denn, daß ein Zusatz eine andere Deutung gebieten würde

(Hinweis B 22.11.1983, 83/11/0258).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110120.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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