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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §123 Abs1;Rechtssatz
Die Entziehung der Lenkerberechtigung mit einem Ausspruch "auf Dauer" ist als längere Dauer der Entziehung als fünf Jahre iSd § 123 Abs 1 KFG anzusehen, es sei denn, daß ein Zusatz eine andere Deutung gebieten würde
(Hinweis B 22.11.1983, 83/11/0258).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110120.X01Im RIS seit
12.06.2001