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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z1;Rechtssatz
Krankheiten, Behinderungen und Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV und § 31 KDV, die die bloße Möglichkeit von Auswirkungen dahingehend beinhalten, daß das Fahrverhalten des betroffenen Lenkers wegen fehlender oder zumindest eingeschränkter Fähigkeit zum sicheren Beherrschen des Kraftfahrzeuges und zum Einhalten der geltenden Vorschriften beeinträchtigt und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit verbunden ist, reichen nicht für eine Maßnahme nach § 73 Abs 1 KFG aus, da eine solche Möglichkeit generell besteht, kann sie doch bei jedem Menschen (unabhängig von einer psychischen Erkrankung auf Grund privater oder beruflicher Sorgen) im Sinne einer Unaufmerksamkeit zum Tragen kommen. Es ist daher zu prüfen, ob beim Lenker auf Grund seiner psychischen Erkrankung mit einer derartigen Beeinträchtigung gerechnet werden muß. Dabei ist auch der Grad der zu erwartenden Unaufmerksamkeit im Zusammenhang mit dem Ausgleich durch erlangte Geübtheit gem § 30 Abs 2 KDV zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110051.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010