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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des L P in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1991, Zl. 11-39 Pa 23-91, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 14 Monaten von der Abnahme des Führerscheines am 17. März 1990 an (somit bis 17. Mai 1991) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme - wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 21. Jänner 1991 ergibt, auf die die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug nimmt - darauf, daß der Beschwerdeführer wegen eines am 17. März 1990 begangenen neuerlichen Alkoholdeliktes rechtskräftig bestraft wurde; der Blutalkoholgehalt habe zwei Stunden nach der Tat noch immer ca. 1,3 %o betragen. Dem Beschwerdeführer war nach einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung erst am 4. September 1989 der Führerschein wieder ausgefolgt worden; die Lenkerberechtigung war aus diesem Anlaß auf ein Jahr befristet worden (mündlich verkündeter Bescheid der Erstbehörde vom 4. September 1989).
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie nicht mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 für die Dauer von zwölf Monaten das Auslangen habe finden können. Damit vermag er aber - ungeachtet der eher kursorischen Begründung des angefochtenen Bescheides - keinen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehenden Verfahrensmangel darzutun. Da die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bis 4. September 1990 befristet war und die belangte Behörde der - wie noch auszuführen sein wird, zutreffenden - Auffassung war, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführes nicht vor dem 17. Mai 1991 wiederhergestellt sein wird, kam nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/11/0159) nur eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Betracht.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, daß der Ausspruch nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, daß dem Beschwerdeführer vor Ablauf von 14 Monaten - und nicht bereits von 12 Monaten - keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Die Entziehung der Lenkerberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes konnte nicht bewirken, daß der Beschwerdeführer seine Sinnesart ändert, er hat vielmehr bereits ein halbes Jahr nach Wiederausfolgung des Führerscheines ein neuerliches Alkoholdelikt begangen. Deswegen und wegen der hohen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten sowie des hohen Grades der Alkoholisierung bei dem Delikt vom 17. März 1990 erfolgte die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 14 Monaten nicht in rechtswidriger Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers.
Es kann daher auch keine Rede davon sein, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. Jänner 1991 - also rund 10 Monate nach der Tat - bereits wieder verkehrszuverlässig gewesen sei. Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides (bei Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) im übrigen davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt hat, weil sie nach Ablauf der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 - nach dem 17. Mai 1991 - den erstinstanzlichen Bescheid unverändert bestätigte.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110115.X00Im RIS seit
19.03.2001