TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/12 91/11/0104

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1991, Zl. I/7-St-B-90285, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - neben einer hier nicht interessierenden teilweisen Stattgebung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe F - die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Dauer seiner (zu ergänzen: körperlichen und geistigen) Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für die belangte Behörde war maßgebend, daß ihr ärztlicher Amtssachverständiger in seinem Gutachten vom 16. April 1991 auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung und eines psychiatrischen Gutachtens vom 11. März 1991 zu dem Schluß gekommen ist, daß im Hinblick auf eine festgestellte Alkoholschädigung "derzeit keine gesundheitliche Eignung" bestehe. Bei Alkoholabstinenz, die sich in einer Normalisierung der Leberfunktionswerte zeigen müsse, sei eine wesentliche Besserung in Zukunft anzunehmen. Eine neuerliche testpsychologische Untersuchung in drei bis vier Monaten werde empfohlen.

1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, daß die belangte Behörde nicht von einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 Gebrauch gemacht habe. Sie hätte von Amts wegen die testpsychologische Untersuchung in drei bis vier Monaten anordnen müssen.

Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang, daß die festgestellte Nichteignung im Zeitpunkt der Entziehung der Lenkerberechtigung eine solche nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 rechtfertigte. Eine vorübergehende Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, daß die verloren gegangene Erteilungsvoraussetzung spätestens nach 18 Monaten wieder hergestellt sein wird. Dies wird beim Fehlen der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen regelmäßig nicht der Fall sein. Nichts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, eine solche Annahme wäre gerechtfertigt. Die Erwähnung der in Rede stehenden Frist von drei bis vier Monaten bedeutet nur, daß eine neuerliche Untersuchung frühestens nach ihrem Ablauf - bei einem entsprechenden abstinenten Verhalten des Beschwerdeführers - ein Ergebnis bringen kann, das die Annahme der Eignung des Beschwerdeführers und damit eine Wiedererteilung der Lenkerberechtigung als möglich erscheinen läßt. Die Erwähnung bedeutet aber nicht, daß mit der Wiederherstellung der Eignung des Beschwerdeführers nach ihrem Ablauf jedenfalls zu rechnen ist.

2. Die weitere Rüge des Beschwerdeführers, der Spruch des angefochtenen Bescheides lasse nicht erkennen, auf welche gesetzliche Grundlagen er sich stütze, ist schon deswegen unbegründet, weil mit dem angefochtenen Bescheid der erstinstanzliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 10. Oktober 1990 bestätigt wurde. Dort werden als gesetzliche Grundlagen u.a. § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967 genannt. Die Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG im angefochtenen Bescheid selbst bezieht sich nur auf die Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde als Berufungsbehörde.

3. Was die "Entziehungsdauer" anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung wegen geistiger und körperlicher Nichteignung Aussprüche nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, die auf die datumsmäßig nicht näher fixierte Wiedererlangung der Eignung abstellen, nicht als Rechte des Beschwerdeführers verletzend erkannt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 84/11/0324).

4. Zu der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers genügt es, auf obigen Punkt 1 zu verweisen. Die Möglichkeit, daß auch bei einer vorübergehenden Entziehung vor der Ausfolgung des Führerscheines ein neuerliches Ermittlungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eingeleitet wird, ändert nichts an der dort dargestellten Rechtmäßigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde. Die Wiedererlangung der Eignung des Beschwerdeführers wird von der Kraftfahrbehörde in einem Verfahren zur Erteilung der Lenkerberechtigung zu beurteilen sein.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110104.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten