TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/21 91/11/0144

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Veröffentlicht am 21.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13a;
AVG §38;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des FG in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Mai 1991, Zl. 9/01-14/26/1-1991, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm der Führerschein bis 6. September 1991 nicht wieder ausgefolgt werden darf.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, Zl. B 802/91, die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und hat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 6. März 1991 ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Darin liege eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, aus der sich auf Grund ihrer Wertung nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ergebe. Die Begehung des Alkoholdeliktes nahm sie deswegen als erwiesen an, weil eine Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft des Beschwerdeführers 22 Minuten nach dem Unfall einen Wert von 1,01 mg/l erbracht hat.

1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zunächst vor, daß die Angaben der Straßenaufsichtsorgane betreffend die bei ihm festgestellten Alkoholisierungssymptome am Unfallort widersprüchlich und unglaubwürdig seien.

Dieses Vorbringen geht ins Leere, weil dies lediglich die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vornahme einer Atemluftprobe in Frage stellen könnte und sich eben diese Frage nach Durchführung der Atemluftprobe nicht mehr stellt, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß das Ergebnis der Atemluftprobe aus dem Grunde nicht verwertet werden dürfte, daß etwa ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

2. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß es der belangten Behörde verwehrt gewesen sei, die Begehung eines Alkoholdeliktes selbständig als erwiesen anzunehmen; dazu wären nur die Verwaltungsstrafbehörden zuständig gewesen.

Dem ist zu entgegnen, daß die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, im Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG ist und daß die Entziehungsbehörde daher berechtigt war, diese Vorfrage selbständig zu beurteilen, solange nicht eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ergangen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1986, Zl. 85/11/0239).

3. Der Beschwerdeführer führt ferner aus, daß er von den Straßenaufsichtsorganen im Sinne des § 13a AVG dazu hätte angeleitet werden müssen, die Veranlassung einer Blutabnahme zum Zwecke der Widerlegung des Ergebnisses der Atemluftprobe zu verlangen. Eine Messung des Blutalkoholgehaltes hätte ergeben, daß er zur Tatzeit nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei.

In diesem Zusammenhang ist er darauf zu verweisen, daß der vorliegende Beschwerdefall kein Anlaßfall für die Aufhebung von Teilen der Abs. 4a und 4b des § 5 StVO 1960 durch den Verfassungsgerichtshof darstellt (vgl. dessen zitierten Ablehnungsbeschluß vom 24. Mai 1991). Am Tag der Tat war die Aufhebung der in Rede stehenden Bestimmungen noch nicht in Kraft getreten; das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274/90 u.a., ist erst mit Kundmachung vom 25. April 1991, BGBl. Nr. 207, verlautbart worden. Erst von dem darauf folgenden Tag an hätte der Beschwerdeführer das Recht gehabt, die Durchführung einer Blutabnahme zum Zwecke der Feststellung seines Blutalkoholgehaltes zur Widerlegung des Ergebnisses einer Atemluftprobe zu verlangen. Auf Grund der am 6. März 1991 in Geltung gestandenen Rechtslage wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Blutabnahme und anschließende -untersuchung zu veranlassen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0149). Einer ausdrücklichen Belehrung darüber hätte es ihm als Inhaber einer Lenkerberechtigung gegenüber nicht bedurft (vgl. das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1990). Davon abgesehen bezieht sich § 13a AVG nur auf bereits anhängige Verfahren; ein solches liegt aber im Stadium der Beweissicherung durch Feststellung der Alkoholisierung eines Kraftfahrzeuglenkers für allfällige spätere - erst einzuleitende - Verwaltungs(straf)verfahren noch nicht vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110144.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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