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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Wohl ist es eine bekannte Tatsache, daß sich die charakterliche Einstellung eines Menschen im Zeitablauf ändern kann, weshalb auch in dieser Richtung von der belangten Behörde eine Prognose zu stellen war; bei einem Rückfalltäter kann aber von einer derartigen Änderung in der Vergangenheit nicht gesprochen werden, sondern muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß bei ihm eine Neigung zur Begehung von Delikten vorliegt, die bei der Prognose nach § 73 Abs 2 KFG besonders ins Gewicht fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110018.X02Im RIS seit
19.03.2001