RS Vwgh 1991/11/26 91/11/0106

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Veröffentlicht am 26.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Begehung eines "Alkoholdeliktes" in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalles bewirkt, daß die betreffende Person jedenfalls länger als drei Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110106.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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