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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Die Begehung eines "Alkoholdeliktes" in Verbindung mit dem Verschulden eines Verkehrsunfalles bewirkt, daß die betreffende Person jedenfalls länger als drei Monate als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110106.X01Im RIS seit
19.03.2001