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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat bei Anordnung der dem Sicherungszweck dienenden Entziehungsmaßnahme unabhängig vom Ausspruch über die Strafhöhe und von den ihn tragenden Strafbemessungsgründen zu prognostizieren, wann der Lenker voraussichtlich seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110180.X02Im RIS seit
19.03.2001