RS Vwgh 1991/11/12 91/11/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1991
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Kommt die Entziehungsbehörde zur Auffassung, der Lenker sei für 16 Monate verkehrsunzuverlässig und entzieht ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend gem § 74 Abs 1 KFG, hat sie im Hinblick darauf, daß es sich um die dritte Begehung eines Alkoholdeliktes beim Betroffenen gehandelt hat, keineswegs rechtswidrig zum Nachteil des Betroffenen entschieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110143.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten