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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Rechtssatz
Kommt die Entziehungsbehörde zur Auffassung, der Lenker sei für 16 Monate verkehrsunzuverlässig und entzieht ihm die Lenkerberechtigung vorübergehend gem § 74 Abs 1 KFG, hat sie im Hinblick darauf, daß es sich um die dritte Begehung eines Alkoholdeliktes beim Betroffenen gehandelt hat, keineswegs rechtswidrig zum Nachteil des Betroffenen entschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110143.X01Im RIS seit
19.03.2001