TE Vwgh Erkenntnis 1991/11/12 91/11/0143

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des F in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. September 1991, Zl. I/7-St-G-9160, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm bis 4. Jänner 1991 der Führerschein nicht wieder ausgefolgt werden darf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entziehungsmaßnahme darauf, daß der Beschwerdeführer am 4. September 1989 Übertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 sowie nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 begangen habe. Wegen dieser Übertretungen sei er rechtskräftig bestraft worden. Des weiteren habe der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 1985 und 1988 je ein Alkoholdelikt im Sinne des § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen; auch in diesen Fällen lägen rechtskräftige Bestrafungen vor.

Dieser Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auf Grund des Inhaltes der Beschwerde keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers zu erkennen. Die belangte Behörde konnte vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. e KFG 1967 ausgehen. Die dritte Begehung eines Alkoholdeliktes, das seiner Natur nach besonders verwerflich ist, läßt eine Sinnesart des Beschwerdeführers erkennen, die geeignet ist, die Verkehrssicherheit im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 durch Trunkenheit zu gefährden. Wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei für 16 Monate verkehrsunzuverlässig, und sie ihm die Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 nur vorübergehend entzogen hat, so hat sie keinesfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtswidrig gehandelt. Es kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie von einer "tief verwurzelten Neigung" zur Begehung von Alkoholdelikten spricht, hat der Beschwerdeführer doch innerhalb von etwa 4 1/2 Jahren drei Alkoholdelikte begangen.

Ob der Beschwerdeführer am 4. September 1989 den Verkehrsunfall verschuldet, an dem er - was durch die rechtskräftige Bestrafung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 feststeht - ursächlich beteiligt war, ist für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens wegen der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückfallstäter in Ansehung von Alkoholdelikten nicht ausschlaggebend. Dasselbe gilt für den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstand, daß er sich seit der Wiederausfolgung des Führerscheines im Straßenverkehrs wohlverhalten habe; dies würde zutreffendenfalls nur dafür sprechen, daß die mit dem angefochtenen Bescheid (in Ausübung der Kontrollfunktion der belangten Behörde als Berufungsbehörde) bestätigte Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers eine Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat. Die belangte Behörde ist schließlich nicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer bei dem Vorfall vom 5. (richtig: 4.) September 1989 ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat; für sie stand vielmehr auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers bindend fest, daß er eine in diesem Zusammenhang gleichwertige Verweigerung der Atemluftprobe begangen hat.

Da der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und - entgegen dem in der Beschwerde gestellten Antrag - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Zusammensetzung des erkennenden Senates gründet sich auf § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110143.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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