RS UVS Salzburg 2003/07/31 7/12213/2-2003th

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Veröffentlicht am 31.07.2003
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Rechtssatz

Der Fall, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen kann, wird in der Regel dann vorliegen, wenn er die Gewahrsame am Kraftfahrzeug an eine andere Person weitergegeben hat. Unter Gewahrsame wird die körperliche Verfügungsmacht zu verstehen sein, die vornehmlich durch Übergabe von Kraftfahrzeugschlüsseln, unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften aber auch (§ 102 Abs 5 lit b KFG) des Zulassungsscheines sowie sonstiger vom Lenker bei der Fahrt mitzuführender Urkunden erfolgt. Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor - was die Behörde allenfalls gemäß § 103 Abs 2, Satz 2, letzter Halbsatz KFG zu überprüfen hat - so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern. Nach der vorliegenden Aktenlage hat die vom Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) benannte Auskunftsperson ausdrücklich bestätigt, dass ihr das Motorrad des Beschuldigten im genannten Zeitraum überlassen war. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte durch Benennung der Auskunftsperson seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer nach § 103 Abs 2 KFG nachgekommen ist. Die Tatsache, dass die Auskunftsperson in weitere Folge die an sie in dieser Funktion gerichtete Lenkeranfrage nicht beantwortet hat, hätte als Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG ihr selbst aber nicht dem Zulassungsbesitzer angelastet werden können.

Schlagworte
Liegt eine Übergabe des Kraftfahrzeuges in die Gewahrsame der vom Zulassungsbesitzer nach Name und Anschrift genannten Person vor, so treffen den Zulassungsbesitzer hinsichtlich des weiteren Verhaltens dieser Person gegenüber der Behörde keine weiteren Auskunftspflichten, mag diese Person nun eine richtige oder falsche Auskunft erteilen oder diese verweigern
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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