Die Behauptung des Beschuldigten, dass er auf dem ihm von der Behörde zur Verfügung gestellten Radarfoto den Lenker nicht erkennen könne, schlägt nicht durch, weil aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 103 Abs. 2 KFG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB das Nichtvorhandensein eines Radarfotos, auf dem der Fahrzeuglenker erkennbar ist, an der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Auskunftserteilung nichts ändert.