Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 29,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs 2 iVm § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von ? 145,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage) verhängt. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Dr G****** B***** H******-, V**********- und Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, L*************, K********** ***, zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten hat, dass die Dr G****** B***** H******-, V**********- und BeteiligungsgesmbH als Zulassungsbesitzer des KFZ ** ***** der Bezirkshauptmannschaft X, über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft erteilt hat, wer das KFZ ** ***** am ** ** **** um 09,14 Uhr im Gemeindegebiet von M**************** auf der A*, Richtungsfahrbahn Wien, auf Höhe Strkm **,** gelenkt hat bzw für den Fall, dass sie diese Auskunft nicht erteilen kann, nicht die Person benannt, die die Auskunft erteilen kann.
Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Berufung erhoben.
Er macht geltend, er habe bei der Erteilung der Auskunft richtigerweise die Firma S******* V**** K** genannt. Die Behörde habe nicht darauf hingewiesen, es müsse eine natürliche Person benannt werden. Er habe bereits mehrmals, wenn das Auto an diese Firma vermietet gewesen sei, diese der Behörde als auskunftspflichtige Person bekanntgegeben, wobei dies jedes Mal anstandslos zur Kenntnis genommen worden sei. Wenn die Behörde auf der Mitteilung einer natürlichen Person bestanden hätte, so hätte sie ihm dies entsprechend mitteilen müssen. Er beantrage daher die Einstellung des Verfahrens.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos NÖ vom ** ** **** wurde bei dem am ** ** **** um 09,14 Uhr auf der A* bei Strkm **,** gelenkten PKW ** ***** mittels Radargerät eine Geschwindigkeit von 179 km/h gemessen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h).
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat hierauf die Dr G****** B***** H******-, V**********- und BeteiligungsgesmbH als Zulassungsbesitzerin des genannten PKW mit Schreiben vom ** ** **** um Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 ersucht, wer dieses KFZ zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort auf der A* gelenkt hat.
Das ausgefüllte Formular wurde vom Berufungswerber am ** ** **** der Behörde mittels Telefax übermittelt. In dieser Auskunft ist in der Rubrik ?Herr/Frau ? Vorname ? Zuname? über dem Begriff Vorname die Bezeichnung ?S*******? und über dem Begriff Zuname die Bezeichnung ?V****? mit dem Zusatz ?(Mietauto)? angegeben, in der Rubrik ?wohnhaft in? ist eine Adresse in Ungarn angegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierauf eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 an S******* V**** unter der angegebenen Adresse in Ungarn gerichtet. Dieses Schreiben wurde mit dem Vermerk ?nicht zustellbar? von der ungarischen Post rückgemittelt.
In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X eine Aufforderung an den Beschuldigten gerichtet, geeignete Beweismittel dafür vorzulegen, dass die namhaft gemachte Person die verlangte Auskunft erteilen könne. Der Beschuldigte hat hiezu mittels Telefax vom ** ** **** mitgeteilt, er habe im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen zu ungarischen Händlern den gegenständlichen PKW an eine ungarische Firma vermietet; leider habe diese im Februar **** Konkurs angemeldet, weshalb es offenbar zu den Zustellproblemen gekommen sei.
Aus dem vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass der in Rede stehende PKW an ?S************ K**01? vermietet war.
Die Bezirkshauptmannschaft X hat hierauf eine neuerliche Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG an den vom Beschuldigten angegebenen Mieter gerichtet, welche jedoch neuerlich von der ungarischen Post als nicht zustellbar (Adressat verzogen) rückgemittelt wurde.
Bei seiner Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte angegeben, er habe sehr wohl eine Person benannt, welche die Auskunft erteilen könne, nämlich die Firma S******* V**** K**, welche zum fraglichen Zeitpunkt das Auto gemietet hatte. Die Behörde habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass nur eine natürliche Person angegeben werden dürfe. Die Firma S******* V**** K** sei eine juristische Person (übersetzt heiße das W*********** GmbH). Diese Firma habe bereits öfters das in Rede stehende Fahrzeug gemietet, wobei er auch bereits mehrmals Auskunft nach § 103 Abs 2 KFG habe erteilen müssen, wobei er jedes Mal eine juristische Person als Auskunftspflichtige benannt habe, was seitens der Behörde auch niemals beanstandet worden sei. Im gegenständlichen Fall habe diese Firma Ende Februar **** Konkurs angemeldet, weshalb das Schriftstück nicht zugestellt werden konnte. Ihn treffe aber kein Verschulden am Nichtzustellen des Schriftstückes.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe fristgerecht eine ordnungsgemäße Lenkerauskunft erteilt, da er den Wagen an die ?S******* V**** ***? (W*********** GmbH) vermietet hatte und diese juristische Person auch als jene Person angegeben habe, welche die Auskunft erteilen könne.
Tatsächlich hat der Berufungswerber die verlangte Lenkerauskunft in der Form erteilt, dass er auf dem Formular in der für den Namen der Person, welche die Auskunft erteilen kann, bestimmten Zeile oberhalb des Begriffs ?Vornamen? die Bezeichnung ?S*******? und oberhalb des Begriffs ?Zuname? die von der ersten Bezeichnung deutliche getrennte Bezeichnung ?V****? angegeben hat; eine weiterer Beifügung zu diesem ?Namen? ist - abgesehen vom Zusatz ?(Mietauto)? ? nicht erfolgt.
Wie sich jedoch aus der im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Stellungnahme des Berufungswerbers ergibt, handelt es sich bei der angegebenen Person nicht um eine natürliche Person mit dem Namen ?S******* V****?, sondern um eine juristische Person mit dem Namen ?S************ ***? (= W************ GmbH).
Nach Auffassung der Berufungsbehörde ist der Zulassungsbesitzer in jenem Fall, in welchem er sein KFZ einer juristischen Person überlassen hat, tatsächlich verpflichtet, diese juristische Person als Auskunftspflichtige zu benennen, sofern diese die verlangte Auskunft erteilen kann. Er hat hiebei jedoch (ebenso wie bei natürlichen Personen) jedenfalls den vollständigen Namen anzugeben; im vorliegenden Fall ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, da er die Beifügung des Zusatzes ?Kft.? unterlassen hat, aus welchem sich erst der Umstand ergibt, dass es sich um eine juristische Person handelt (wobei er darüberhinaus den Namen der juristischen Person so angegeben hat, dass auf eine natürliche Person mit dem Namen ?S******* V****?, nicht aber auf eine juristische Person mit dem Namen ?S************ K**? geschlossen werden konnte).
Da somit der Berufungswerber bei der Erteilung der Lenkerauskunft nicht den vollständigen Namen der auskunftspflichtigen (juristischen) Person angegeben hat, die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG aber auch durch Erteilung einer unvollständigen Auskunft verletzt wird, hat der Berufungswerber nach Auffassung der Berufungsbehörde die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, wurde durch das Verhalten des Beschuldigten in erheblichem Maße beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts ist daher ebenfalls als erheblich zu betrachten. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten.
Mildernde Umstände liegen nicht vor; erschwerend ist hingegen eine einschlägige Vormerkung des Berufungswerbers aus dem Jahr 2001.
Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. ? 1600,-- und ist für zwei Kinder sorgepflichtig.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, dass nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodass auch eine generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe im Ausmaß von ? 145,-- durchaus als schuld- und tatangemessen anzusehen ist. Es wird darauf hingewiesen, das der gesetzliche Strafrahmen bis zu ? 2180,-- reicht.