Hat die Zulassungsbesitzerin in ihrer Lenkerauskunft vom 10.06.2002 klar zum Ausdruck gebracht, dass der angefragte LKW an die Firma A vermietet war, hätte die Erstbehörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal bei Nichterfüllung der dem Mieter gemäß § 103a Abs. 1 Z 3 KFG im Zusammenhalt mit § 103 Abs. 2 leg cit zukommenden Pflichten ist, dass dieser als Mieter gehandelt hat (so auch VwGH vom 25.4.1990, 90/03/0010). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mieter, der es unterlässt, der Aufforderung um Lenkerbekanntgabe zu entsprechen, den Tatbestand des § 103a Abs. 1 Z 3 KFG verwirklicht. Im Hinblick auf den Inhalt der Lenkerauskunft der Zulassungsbesitzerin vom 10.06.2002 hatte die Erstbehörde keine Grundlage, gegen die A GmbH, als gegen die von der Zulassungsbesitzerin namhaft gemachte Person, die die Auskunft erteilen kann, gemäß § 103 Abs. 2 KFG vorzugehen. (Einstellung des Verfahrens)