Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Der Berufungswerber hat gemäß § 64 Abs 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, ? 116,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber spruchgemäß wie folgt bestraft:
?Sie haben als Zulassungsbesitzer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen * **** ** der BH X über deren schriftliche Anfrage vom ** ** **** nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am ** ** **** ordnungsgemäß darüber Auskunft erteilt, wer dieses Kfz am ** ** **** um 10,35 Uhr im Gemeindegebiet von B** P******** auf der B * nächst Strkm **,*** in Richtung K********* gelenkt hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:
? 580,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
? 58,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d s 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ? 638,--.?
Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Erstbehörde damit, dass der Beschuldigte nach erfolgter Aufforderung zur Rechtfertigung ausgeführt hätte, dass er die geforderte Auskunft der Behörde per Post übermittelt habe. Hiezu müsse die Behörde aber feststellen, dies aufgrund der Aktenlage, dass innerhalb der gesetzten Frist zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers der Beschuldigte zwar diese Aufforderung beantwortet habe, jedoch nicht ordnungsgemäß, zumal ein Fahrzeuglenker und noch eine Person, welche angeblich die Auskunft erteilen könne, bekanntgegeben wurden, aus welchem Grunde von einer nicht ordnungsgemäß erteilten Auskunft auszugehen gewesen wäre, und die Behörde mittels Strafverhängung vorzugehen hatte, wobei die verhängte Strafe selbst unter Annahme als bescheiden zu bezeichneter allseitiger Verhältnisse dem Deliktsunwert und dem Verschulden der gesetzten Verwaltungsübertretung angemessen erscheine.
In der durch seine ausgewiesene Vertreterin gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Berufung wird geltend gemacht, dass der Rechtsmittelwerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Begründend wird dazu ausgeführt, der Berufungswerber habe bereits am ** ** ****, also innerhalb der 14-tägigen Frist, eine ordnungsgemäße Lenkerauskunft erteilt. Zum Beweis hiefür schließe er die Kopie des Postaufgabescheines (der erteilten Auskunft) aus Polen bei. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei ihm am ** ** **** durch Hinterlegung zugestellt worden. Mittels der am ** ** **** erteilten Auskunft habe er sämtliche Daten und Personalien des Lenkers bekanntgegeben. In seiner Rechtfertigung habe er noch darauf hingewiesen, dass er bereits sämtliche Daten bekanntgegeben habe. Er wiederhole nunmehr nochmals, was er bereits seinerzeit mitgeteilt hätte. Da er seiner Auskunftspflicht nachgekommen sei, könne er auch die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben, aus welchen Gründen er die ersatzlose Behebung des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses beantrage.
Dem erhobenen Rechtsmittel angeschlossen war die Kopie einer Erklärung, in welcher der Berufungswerber an Eides statt bekannt gab, dass er am ** ** **** die geforderte Lenkerauskunft abgeschickt habe, sowie die Kopie des diesbezüglichen polnischen Aufgabescheines. Ebenso eine Mitteilung des Berufungswerbers an seine Vertreterin, dass eine namentlich näher genannte Person, dies unter Angabe der Führerscheinnummer und der Ausstellungsbehörde und des polnischen Wohnsitzes zur angegebenen Zeit sein Fahrzeug gelenkt hätte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (in anzuwendender Fassung) lautet:
?Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ? im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.?
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH am 16 Februar 1999, Zl 98/02/0405, mit zitierter Vorjudikatur) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.
Erwiesenermaßen, sowie dem Spruch und der Begründung des Straferkenntnisses entsprechend wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen, der Behörde auf deren schriftliche Anfrage keine Auskunft erteilt zu haben, weshalb das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung ins Leere geht; vielmehr wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe nicht ordnungsgemäß darüber Auskunft erteilt, wer das bezeichnete Fahrzeug am genannten Ort zur bezeichneten Zeit gelenkt hat, zumal in der an die Erstbehörde ergangenen Beantwortung der Anfrage sowohl eine Person angeführt wurde, die das Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat, sowie weiters auf dem Anfrageformular ausgefüllt wurde, die Auskunft könne nicht erteilt werden und wurde eine weitere Person genannt, die die Auskunft erteilen könne.
Die Verantwortung des Berufungswerbers, schon nach erfolgter Aufforderung zur Rechtfertigung, die Auskunft an die Erstbehörde rechtzeitig abgesandt zu haben, wobei auch der diesbezügliche polnische Aufgabeschein vorgelegt wurde, geht wie das Berufungsvorbringen deshalb ins Leere.
Die Erstbehörde durfte nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund der widersprüchlichen Auskunft, also der gleichzeitigen Angabe einer Person, die das Fahrzeug gelenkt hat und des Hinweises, die Auskunft könne nicht erteilt werden und der Nennung einer Person, die die Auskunft erteilen könne, von einem Mangel der erteilten Lenkerauskunft ausgehen. Ein derartiger Mangel einer Lenkerauskunft stellt einen inhaltlichen Mangel dar und kennt das Gesetz keine Verpflichtung der Behörde, einen derartigen Inhaltsmangel, etwa im Sinne des § 13 Abs 3 AVG durch Verbesserungsauftrag sanieren zu lassen. Eine mangelhafte und widersprüchliche Beantwortung einer Lenkeranfrage stellt vielmehr einen Inhaltsmangel dar, der der Verbesserung nicht zugänglich ist, weshalb die Behörde nur verpflichtet ist, die Angaben eines Auskunftspflichtigen zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Eine Verpflichtung der Behörde, nach unklarer Auskunftserteilung an den Zulassungsbesitzer eine weitere Anfrage zu richten, besteht jedenfalls nicht (vgl etwa VwGH am 29 9 1993, Zl 93/02/0191). Aufgrund der unklaren und missverständlichen Auskunftserteilung durch den Berufungswerber kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass dieser seiner Auskunftspflicht nachgekommen wäre, weshalb die Erstbehörde nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht mit Strafverhängung vorgegangen ist.
Betreffend der Strafzumessung ist vorliegendenfalls davon auszugehen, dass der Schutzzweck der vom Berufungswerber übertretenen Rechtsvorschrift darin besteht, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann, dieses gemäß § 103 Abs 2 KFG geschützte Interesse an der jederzeitigen und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, hat der Berufungswerber durch die Erteilung einer missverständlichen Auskunft verletzt, zumal er dadurch die Strafverfolgung bezüglich der angezeigten Übertretung eines Deliktes nach der Straßenverkehrsordnung ?Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h um 52 km/h (noch ohne Abzug von Toleranzgrenzen)? verhinderte und so eine Strafverfolgung bezüglich dieser Übertretung unterbleiben musste. Die Berufungsbehörde hält es jedenfalls nicht für unzulässig, selbst wenn keine unbedingte Verpflichtung dahingehend besteht, bei der Strafbemessung auch auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung besteht, welche den Anlass für das Auskunftsverlangen dargestellt hat. Eine etwaige Herabsetzung der von der Erstbehörde verhängten Strafe war deshalb ausgehend von den im angefochtenen Straferkenntnis festgestellten persönlichen Verhältnissen, welchen der Rechtsmittelwerber im Berufungsschriftsatz nicht entgegengetreten ist, nicht möglich und deshalb spruchgemäß zu entscheiden.