RS UVS Kärnten 2003/04/03 KUVS-714/4/2003

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Veröffentlicht am 03.04.2003
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Rechtssatz

Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Auf Grund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, dass die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und somit nach österreichischem Recht strafbar ist. Teilt die Beschuldigte mit, sie könne nach der langen Zeit nicht mehr sagen, wer zur Tatzeit am Tatort das Fahrzeug gelenkt hat, so kommt sie der Auskunftspflicht nicht nach. Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich von einer einzigen Person benutzt wird, hat die Zulassungsbesitzerin, wenn sie die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0206 u.v.a.). Das Gesetz sieht keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw. der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vor (so auch VwGH vom 25.4.1990, 88/03/0236).

Schlagworte
Lenker, Lenkerauskunft, Lenkerauskunftspflicht, Auskunft, Auskunftspflicht, ausländischer Lenker, Tatort, Tatzeit, Aufzeichnungen, Fahrzeugbenützung, Aufzeichnungsaufbewahrung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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