Gibt der Zulassungsbesitzer, der in gesetzeskonformer Weise aufgefordert wird innerhalb von zwei Wochen eine Lenkerauskunft zu erteilen, erst nach Ablauf dieser Frist die richtige Lenkerauskunft ab - wie vorliegend der Fall - , ist der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt und der Auskunftspflichtige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.