RS UVS Kärnten 2003/08/22 KUVS-1398/10/2002

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Veröffentlicht am 22.08.2003
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Rechtssatz

Gibt der Zulassungsbesitzer, der in gesetzeskonformer Weise aufgefordert wird innerhalb von zwei Wochen eine Lenkerauskunft zu erteilen,  erst nach Ablauf dieser Frist die richtige Lenkerauskunft ab - wie vorliegend der Fall - , ist der Tatbestand des § 103 Abs. 2 KFG erfüllt und der Auskunftspflichtige verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Fristablauf, Auskunftspflicht, Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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