Für den beschuldigte Zulassungsbesitzer besteht, insbesondere wenn er eine Person die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält als Lenker iSd § 103 Abs. 2 KFG angibt, erhöhte Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht zur Ausforschung derselben.
Eine Verletzung der Auskunftspflicht durch den Beschuldigten ist u.a. auch dann gegeben, wenn die auskunftspflichtige Person eine unvollständige Auskunft erteilt, wonach es der Behörde nicht möglich ist, mit dem namhaftgemachten Lenker in Kontakt zu treten. Der Zulassungsbesitzer hat im Falle, dass der Versuch der Behörde, mit dem namhaftgemachten Lenker in Kontakt zu treten, scheitert, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt im Inland zur fraglichen Zeit ? darüber hinaus auch die Überlassung des Kraftfahrzeuges an diese ? glaubhaft zu machen. Eine behördliche Meldebestätigung der namhaft gemachten Person alleine ? wie im gegenständlichen Fall beantragt - reicht zur Entlastung des Beschuldigten nicht aus.