Als auskunftspflichtig i.S.d. § 103 Abs 2 KFG darf dann jemand in einer Lenkerauskunft genannt werden, wenn die Gewahrsame am Fahrzeug an eine anderen Person weitergegeben worden ist (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0178; 19.6.1991, 90/03/0164). Da eine juristische Person keine natürliche Person ist, wird ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug stets von einer von der Zulassungsbesitzerin unterschiedlichen Person gelenkt. Dieser Umstand kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass stets dann, wenn ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug gelenkt wird, die Zulassungsbesitzerin berechtigt wäre, unter dem Hinweis, die Lenkeranfrage nicht beantworten zu können, eine natürliche Person als auskunftspflichtig zu benennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine juristische Person als Zulassungsbesitzerin verpflichtet ist, in einer Lenkerauskunft stets dann den Lenker des Fahrzeuges anzuführen, wenn das Fahrzeug im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person gelenkt bzw. verwendet worden ist. Eine zur Benennung eines Auskunftspflichtigen berechtigende Fahrzeugüberlassung ist bei einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin daher nur dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person verwendet worden ist (z.B. jemandem zu privaten Zwecken, und daher nicht zur Erfüllung von Tätigkeiten der Zulassungsbesitzerin überlassen worden ist).