Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Denis K, vertreten durch RÄ, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, vom 10.12.2002, Zl. S 88.220-D/02, wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Ausmaß des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle des Ausdruckes ?...der Sie als persönlich haftender Gesellschafter dem Kreis der Personen angehören, die bereits zur Beantwortung der obigen Anfrage verpflichtet waren." die Worte ?...obgleich das Fahrzeug im Rahmen der Tätigkeit der Ka-OEG gelenkt bzw. verwendet worden ist, und daher Ihnen nicht als Privatperson überlassen gewesen ist" zu treten haben. Als Übertretungsnorm ist § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG anzusehen. Als Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs 1 erster Strafsatz KFG heranzuziehen.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 24,-- zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.
Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma KA-OEG und somit als zur Vertretung nach außen Berufener des Zulassungsbesitzers für das Kfz mit dem Kennzeichen W-61 unterlassen, dafür zu sorgen, dass der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 31.5.2002, zugestellt am 7.6.2002, innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen, Auskunft darüber erteilt wird, wer dieses Kfz am 12.4.2002 um 9.07 Uhr in Wien, H-Straße richtungs N-Platz gelenkt hat, da als Auskunftsverpflichteter Sie selbst genannt wurden, der Sie als persönlich haftender Gesellschafter dem Kreis der Personen angehören, die bereits zur Beantwortung der obigen Anfrage verpflichtet waren. Die Firma KA-OEG haftet als Zulassungsbesitzer gemäß § 9 Abs 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende
Strafe verhängt:
Geldstrafe von EUR 120,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden, gemäß § 134 Abs 1 KFG."
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, keine strafbare Handlung begangen zu haben. Erläuternd wurde u.a. ausgeführt, dass sich der Berufungswerber vom 24.5.2002 bis zum 25.7.2002 urlaubsbedingt nicht in Österreich befunden habe, sodass ihm das entsprechende Auskunftsverlangen der Behörde niemals rechtswirksam zugestellt worden sei. Dies habe offensichtlich auch die Behörde erster Instanz erkannt, habe diese doch in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass das Verschulden des Berufungswerbers nicht in der Nichterteilung der Auskunft liege, sondern dieses darin begründet sei, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass auch während seiner Abwesenheit seitens der Firma die gewünschte Auskunft erteilt werden habe können. Diese Rechtsansicht sei jedoch unzutreffend. Das der Ka-OEG zugestellte Auskunftsverlangen der Behörde vom 31.5.2002 sei vom Gesellschafter Ka ordnungsgemäß dahingehend beantwortet worden, dass die Auskunftspflicht den Berufungswerber treffe. Damit habe aber die Ka-OEG ihrer Auskunftspflicht entsprochen, sodass der Vorwurf gegen den Berufungswerber, er habe es ebenfalls zu verantworten, unrichtig sei. Dem Berufungswerber sei nicht vorgeworfen worden, dass die Auskunft unrichtig erteilt worden sei, sondern dass er es unterlassen habe, diese Auskunft zu erteilen, was jedoch aktenwidrig sei, weil die Anfrage namens der Gesellschaft bereits vom Gesellschafter Ka beantwortet worden sei.
Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 22.4.2002 durch die Bundespolizeidirektion Wien eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Lenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-61 zur Last gelegt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Mit Schreiben vom 31.5.2002 wurde die Ka-OEG als Zulassungsbesitzerin seitens der Erstbehörde aufgefordert bekannt zu geben, wer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-61 am 12.4.2002 um 9.07 Uhr in Wien, H-Straße Richtung N-Platz gelenkt habe. In Beantwortung dieses Schreibens gab die Ka-OEG mit Telefax vom 21.6.2002 bekannt, dass die verlangte Auskunft nicht erteilt werden könne und die Auskunftspflicht den Berufungswerber treffe.
Laut Firmenbuchauszug FN 19 sind Denis K und Alexander P seit dem 23.1.2002 und Christian Ka seit dem 22.3.2000 persönlich haftende Gesellschafter der Ka-OEG.
Mit Strafverfügung vom 1.10.2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, § 103 Abs 2 KFG iVm § 9 Abs 1 VStG verletzt zu haben.
Mit Telefax vom 17.10.2002 erhob der Berufungswerber fristgerecht Einspruch.
Mit Telefax vom 5.11.2002 brachte Herr Alexander P, welcher ebenfalls persönlich haftender Gesellschafter der obangeführten Gesellschaft ist, u.a. vor, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des schriftlichen Verlangens der Behörde und innerhalb der zweiwöchigen Beantwortungsfrist die Gesellschaft diese Lenkerauskunft nicht habe erteilen können, da der zuständige Gesellschafter, der diese Auskunft laut den geführten Aufzeichnungen hätte erteilen können, ortsabwesend und nicht erreichbar gewesen sei. Daher sei von der Gesellschaft diese zur Auskunftserteilung kompetente Person (nämlich der Gesellschafter Denis K) namhaft gemacht worden.
Da im bekämpften Bescheid nicht eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT
ERWOGEN:
Aufgrund des unbestrittenen erstinstanzlichen Akteninhaltes wird festgestellt, dass die Ka-OEG - als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges - mit Schreiben vom 31.5.2002 aufgefordert wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug in Wien, H-Straße Richtung N-Platz am 12.4.2001 um 9.07 Uhr gelenkt hat. Diese Lenkeranfrage wurde seitens der Ka-OEG mittels Telefax vom 21.6.2002 dahingehend beantwortet, dass diese Gesellschaft die Lenkerauskunft nicht erteilen könne. Als auskunftspflichtig i. S.d.
§ 103 Abs 2 KFG wurde der Berufungswerber genannt. Dieser war im Juni 2002 persönlich haftender Gesellschafter der Ka-OEG. Weiters wird aufgrund der Ausführungen von Herrn P in seiner Stellungnahme vom 5.11.2002 festgestellt, dass das gegenständliche Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt (am 12.4.2002 um 9.07 Uhr) im Rahmen der Tätigkeit der Ka-OEG gelenkt bzw. verwendet, und daher nicht dem Berufungswerber als Privatperson überlassen gewesen ist. Herr P führt nämlich aus, dass allein der Berufungswerber in der Lage gewesen sei, laut den (von der Gesellschaft) geführten Aufzeichnungen Lenkerauskünfte zu erteilen, und dass daher die Gesellschaft während seiner Abwesenheit nicht zur Erteilung der gegenständlichen Lenkerauskunft in der Lage gewesen sei. Folglich ist davon auszugehen, dass diese Gesellschaft bloß deshalb nicht in der Lage gewesen war, die Lenkerauskunft zu erteilen, da die für die Erteilung von Lenkerauskünften organisatorisch zuständige Person in Urlaub gewesen war. Der Grund für die Nichterteilung der Lenkerauskunft ist daher nicht darin gelegen, dass dieses Fahrzeug dem Berufungswerber zu privaten Zwecken überlassen gewesen ist; wäre doch in diesem Fall Herr P nicht davon ausgegangen, dass die gegenständliche Lenkerauskunft aufgrund der Aufzeichnungen der Gesellschaft erteilt werden hätte können. Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Als auskunftspflichtig i.S.d. § 103 Abs 2 KFG darf dann jemand in einer Lenkerauskunft genannt werden, wenn die Gewahrsame am Fahrzeug an eine anderen Person weitergegeben worden ist (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0178; 19.6.1991, 90/03/0164). Da eine juristische Person keine natürliche Person ist, wird ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug stets von einer von der Zulassungsbesitzerin unterschiedlichen Person gelenkt. Dieser Umstand kann aber nicht dahingehend interpretiert werden, dass stets dann, wenn ein auf eine juristische Person zugelassenes Fahrzeug gelenkt wird, die Zulassungsbesitzerin berechtigt wäre, unter dem Hinweis, die Lenkeranfrage nicht beantworten zu können, eine natürliche Person als auskunftspflichtig zu benennen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine juristische Person als Zulassungsbesitzerin verpflichtet ist, in einer Lenkerauskunft stets dann den Lenker des Fahrzeuges anzuführen, wenn das Fahrzeug im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person gelenkt bzw. verwendet worden ist. Eine zur Benennung eines Auskunftspflichtigen berechtigende Fahrzeugüberlassung ist nach Ansicht des erkennenden Senates bei einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin daher nur dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht im Rahmen der Tätigkeit der juristischen Person verwendet worden ist (z.B. jemandem zu privaten Zwecken, und daher nicht zur Erfüllung von Tätigkeiten der Zulassungsbesitzerin überlassen worden ist).
Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern diese Bestimmungen nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Da 1) die gegenständliche Gesellschaft in der Lenkerauskunft ausgeführt hatte, nicht in der Lage zu sein mitzuteilen, wer das Fahrzeug gelenkt hatte, und 2) dieses Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht der als auskunftspflichtig bezeichneten Person zu firmenfremden (privaten) Zwecken überlassen gewesen war, wurde sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde liegende Tatbild des § 103 Abs 2 KFG in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Übertretung der der angelasteten Verwaltungsübertretung zugrundeliegenden Rechtsnorm sohin Fahrlässigkeit aus. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass der Verantwortliche, der persönlich nicht mehr sämtlichen Überwachungsaufgaben nachkommen kann, durch ein ausreichend dichtes und zulänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen dafür zu sorgen hat, dass die im Unternehmen von den Beschäftigten zu beachtenden Vorschriften diesen nicht nur bekannt sind, sondern auch tatsächlich im Einzelfall eingehalten werden (VwGH 19.2.1986, 85/09/0037). Nur wenn der Verantwortliche glaubhaft machen kann, dass die ihm angelastete Verwaltungsübertretung trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im Einzelnen darzulegenden Systems, ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (VwGH 27.9.1988, 87/08/0026).
Im gegenständlichen Verfahren hat der Berufungswerber nicht einmal behauptet, dass er Vorkehrungen getroffen habe, dass im Falle seiner Abwesenheit die Gesellschaft in der Lage sei, aufgrund der firmeninternen Aufzeichnungen Lenkerauskünfte zu erteilen. So führt er im Berufungsschriftsatz aus, dass die Lenkerauskunft deshalb nicht erteilt werden habe können, da (nur) er für die Erteilung der Lenkerauskunft zuständig gewesen wäre, und er vom 24.5.2002 bis 15.7.2002 urlaubsbedingt abwesend gewesen wäre. Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre der Berufungswerber in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass auch in seiner Abwesenheit durch diese Gesellschaft Lenkerauskünfte erteilt werden können. Dies hat der Berufungswerber in seiner Funktion als Geschäftsführer ganz offenkundig nicht getan.
Der Berufungswerber hat daher nicht vorgebracht, dass im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte der Berufungswerber nicht im Sinne der Bestimmungen des § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, dass hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift den Berufungswerber kein Verschulden trifft. Somit ist mangels gegenteiliger Beweisergebnisse die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Die erstinstanzlich verhängte Strafe konnte aus nachfolgenden
Gründen nicht herabgesetzt werden:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der raschen Kenntniserlangung des Lenkers eines Fahrzeuges, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Als mildernd wurde die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der im gegenständlichen Fall objektiv gebotenen und dem Berufungswerber zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig bezeichnet werden, da weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Berufungswerber im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Berufungswerber ist laut eigenen Angaben persönlich in seiner Eigenschaft als haftender Gesellschafter der Ka-OEG in dieser Gesellschaft erwerbstätig. Mangels gegenteiliger Hinweise waren der Strafbemessung daher durchschnittliche Einkommensverhältnisse zugrunde zu legen.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Eine Strafherabsetzung kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gesetzlichen Strafsatz nicht in Betracht.
Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.