Die Behörde kann den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz der Lenkerperson und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ein Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug nur Personen zum Lenken überlässt, die er näher kennt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspricht es den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jemand einer Person ohne weiteres ein Kraftfahrzeug überlässt, von der er nicht einmal die Adresse des inländischen Aufenthaltsortes kennt. Es ist daher nicht unschlüssig, wenn die Behörde diese Rechtfertigung als unglaubwürdig betrachtet (VwGH vom 06.10.1993, 91/17/0175). Umgekehrt hat die Behörde die Verpflichtung, von Amts wegen jene Ermittlungen über die Richtigkeit der Angaben des Zulassungsbesitzers anzustellen, die ohne Schwierigkeiten möglich sind, wie etwa die Einholung von Meldeauskünften. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. In diesem Fall ist die Behörde nicht gehalten, weitere aufwendige Ermittlungen durchzuführen.