RS UVS Niederösterreich 2003/08/11 Senat-GF-03-2031

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Veröffentlicht am 11.08.2003
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Rechtssatz

Der vom Zulassungsbesitzer benannte Auskunftspflichtige ist verpflichtet, der Behörde den tatsächlichen Lenker oder denjenigen bekannt zu geben, der das Fahrzeug abgestellt hat.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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