Eine widersprüchliche Lenkerauskunft (hier gleichzeitige Angabe einer Person, die das Fahrzeug gelenkt hat, und Nennung einer Person, die die Auskunft erteilen könne), ist inhaltlich mangelhaft. Die Behörde ist nicht verpflichtet, hier mit einem Verbesserungsauftrag (§13 Abs3 AVG) vorzugehen.