RS UVS Kärnten 2003/05/27 KUVS-1504/5/2002

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Veröffentlicht am 27.05.2003
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Rechtssatz

Gem. § 103 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung, bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlichkeit, eine Lenkerauskunft zu erteilen. Das Lenkerauskunftsverlangen ist nach zwei Zustellversuchen unter Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige am zuständigen Postamt für zwei Wochen zu hinterlegen, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Briefsendung zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Frist als zugestellt, außer der Adressat ist ortsabwesend. Dann wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Schlagworte
Zustellung, Zustellversuch, Lenkerauskunft, Hinterlegungsanzeige, Hinterlegung, Abholfrist, Auskunftspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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