RS UVS Kärnten 2003/08/21 KUVS-1466/2/2003

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Rechtssatz

Das Gesetz sieht für die in § 103 Abs. 2 KFG normierte Auskunftspflicht keine zeitliche Beschränkung vor. Wenn der Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er sich - im konkreten Fall hat der Beschuldigte mehrere Fahrer benannt, da er sich nach sechs Monaten nicht mehr daran erinnern könne wer zum fraglichen Zeitraum das Fahrzeug gelenkt hat - verwaltungsstrafrechtlich für diese Pflichtverletzung zu verantworten.

Schlagworte
Auskunftspflicht, Lenkerhebung, Zulassungsbesitzer, Lenker, Lenkerauskunft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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