Das Gesetz sieht für die in § 103 Abs. 2 KFG normierte Auskunftspflicht keine zeitliche Beschränkung vor. Wenn der Zulassungsbesitzer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, hat er sich - im konkreten Fall hat der Beschuldigte mehrere Fahrer benannt, da er sich nach sechs Monaten nicht mehr daran erinnern könne wer zum fraglichen Zeitraum das Fahrzeug gelenkt hat - verwaltungsstrafrechtlich für diese Pflichtverletzung zu verantworten.