RS UVS Wien 2003/08/23 03/P/34/4489/2002

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Veröffentlicht am 23.08.2003
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Rechtssatz

Gewisse Zweifel an der Richtigkeit einer Lenkerauskunft, die keine überragende Wahrscheinlichkeit ihrer Unrichtigkeit begründen, rechtfertigen noch keine Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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